Die deutsche Krankenversicherung im Ausland
In Deutschland wird der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich nur innerhalb des Landes erbracht. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Europäische Union (EU) und EWR-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen)
Bei vorübergehenden Aufenthalten in diesen Ländern haben Versicherte Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dies gilt auch für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das trotz des Brexit weiterhin den gleichen Anspruch bietet. Die Leistungen richten sich nach den Bedingungen des Gastlandes. Vor Reisen in diese Länder sollten Versicherte eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) beantragen oder eine Anspruchsbescheinigung von ihrer Krankenkasse erhalten.
Weitere Länder mit Sozialversicherungsabkommen
Mit einigen Ländern wie Tunesien oder der Türkei wurden Abkommen getroffen, die auch den Krankenversicherungsschutz einschließen.
Erstattung von Behandlungskosten im Ausland
Wenn Versicherte innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz medizinische Leistungen in Anspruch nehmen, können sie die Kosten vor Ort bezahlen und dann die Rechnungsbelege bei ihrer deutschen Krankenkasse einreichen. Die Erstattung erfolgt jedoch nur bis zur Höhe der inländischen Behandlungskosten. Bei Zahnersatzbehandlungen ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Langzeitaufenthalte im Ausland
Bei längeren Aufenthalten im EU-Ausland bleibt der gesetzliche Krankenversicherungsschutz bestehen, richtet sich jedoch nach den Bestimmungen des Ziellandes. Außerhalb der EU erlischt der Schutz in der Regel mit der Verlegung des Wohnsitzes.
Private Zusatzversicherung
Versicherte, denen dieser Versicherungsschutz nicht ausreicht, können sich zusätzlich privat gegen mögliche Erkrankungen oder Unfälle versichern.
Für detaillierte Informationen sollten Versicherte sich bei ihrer Krankenkasse oder der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) erkundigen